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online seit 14.03.2018

Internationales Monat zur Betrugsbekämpfung März 2018: Gefährliche Werbung auf Sozialen Netzwerken

Unseriöse Anbieter verbreiten häufig über Soziale Netzwerke Werbung für ihre Angebote. Dabei kann es sich beispielsweise um vermeintliche Gutscheine für Lebensmittelhändler, Markenfälschungen oder Kosmetika handeln. Die Werbung hält nicht was sie verspricht und kann in Folge sogar Gefahren für Konsumenten bergen. Diese Problematik ist das Schwerpunktthema des Internationalen Monats zur Betrugsbekämpfung („ICPEN Fraud Prevention Month“) im März 2018. Die Watchlist Internet erklärt Ihnen anlässlich des Weltverbrauchertags am 15. März, worin die Gefahren bestehen, woran Sie die unseriösen Angebote erkennen und wie Sie sich vor ihnen schützen können.

Konsumenten sehen in Sozialen Netzwerken unterschiedliche Werbeanzeigen. Beispielsweise können WhatsApp-Nutzer von ihren Kontakten die Nachricht: „Guck mal: atgustcheine.com/jahrestag .200€ Gutschein von Spar. Sie feiern ihren Jahrestag. Ich glaube, es ist ein beschränktes Angebot. Ich habe mir meinen schon geholt" erhalten. Facebook-Nutzer wiederum werden über Werbung auf günstige Markenware oder Kosmetika hingewiesen. In all den Fällen führt die Werbung zu unseriösen Angeboten. Im Falle des Gutschein-Gewinnspiels geben Konsumenten beispielsweise ihre persönlichen Daten an Unbekannte weiter, im zweiten Fall landen sie bei einem Online-Shop, der Markenfälschungen vertreibt, und im dritten Fall führt die bloße Bekanntgabe von Informationen zu einem ungewollten Abo-Vertrag.

Fall 1: Fake-Gewinnspiele

Auf Sozialen Netzwerken findet sich Werbung für kostenlose Wertgutscheine von Lebensmittelhändlern, wie zum Beispiel Billa, Lidl oder Spar. Konsumenten sollen an einem Gewinnspiel teilnehmen, damit sie diesen erhalten. Dafür müssen sie sehr einfache Fragen, wie zum Beispiel „Wie viele Personen leben in Ihrem Haushalt?“, beantworten. Sind sie damit fertig, erscheint der Hinweis, dass sie das Gewinnspiel mit zehn ihrer WhatsApp-Kontakte teilen müssen. Dadurch erhalten diese die Nachricht: „Guck mal: atgustcheine.com/jahrestag .200€ Gutschein von Spar. Sie feiern ihren Jahrestag. Ich glaube, es ist ein beschränktes Angebot. Ich habe mir meinen schon geholt." Interessenten, die über die WhatsApp-Nachricht ebenfalls am Gewinnspiel teilnehmen wollen, sollen die gleiche Schritte wiederholen. Zu guter Letzt müssen Konsumenten ihre persönlichen Daten auf der Website bekannt geben. Den in Aussicht gestellten Wertgutschein gibt es dafür nicht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass Konsumenten einen ungewollten Vertrag abschließen, den ihr Mobilfunkanbieter verrechnet. Das erfahren sie über eine SMS, die sie über die anfallenden Vertragskosten informiert.

Wie schützen Sie sich vor Fake-Gewinnspielen?

Grundsätzlich ist es am besten, wenn Sie sich vor einer Gewinnspielteilnahme darüber informieren, wer es durchführt. Dazu sehen Sie im Impressum, im „Über uns“- oder im Kontakt-Bereich der Website nach. Finden Sie keine Angaben zum Gewinnspielbetreiber ist das bereits ein deutlicher Hinweis auf mangelnde Seriosität. In diesem Fall nehmen Sie nicht an dem Gewinnspiel teil. Finden Sie Angaben zum Gewinnspielbetreiber, informieren Sie sich mit einer Internetsuche darüber, was andere über diesen sagen. Sind die Meinungen von Konsumenten überwiegend negativ, verlassen Sie die Website und geben keine Daten bekannt.

Weiterführende Informationen zu unseriösen Gewinnspielen für Wertgutscheine finden Sie hier:
www.watchlist-internet.at/news/kein-250-euro-billa-gutschein-zu-gewinnen/
www.watchlist-internet.at/news/200-euro-gutschein-von-spar-gewinnspiel-ist-fake/
www.watchlist-internet.at/news/500-euro-hm-gutschein-fuehrt-zu-kostenpflichtigem-abo/

Fall 2: Markenfälschungen aus dem Internet

Produktpiraten werben mit günstigen Markenprodukten. Dafür verwenden sie in den Anzeigen mit Schlagworten, wie Sale oder Abverkauf. Konsumenten, die sich für die Angebote interessieren, kommen zu einem professionell gestalteten Online-Shop. Bei diesem fällt auf, dass sämtliche Produkte lagernd und rabattiert sind. Das ließe sich grundsätzlich mit dem beworbenen Sale oder Abverkauf erklären. Der Grund dafür ist jedoch ein anderer: Es handelt sich um Markenfälschungen, die hier vertrieben werden. Käufer, die diese bestellen, müssen mit erheblichen Nachteilen rechnen: Die Verrechnung der Ware erfolgt in einer Fremdwährung, was zu Zusatzkosten führt. Der Zoll kann die bestellte Ware beschlagnahmen und, falls kein Widerspruch erfolgt, vernichten. Kommt das eingekaufte Produkt an, entspricht es nicht der tatsächlichen Bestellung. Die Möglichkeit, dass Käufer ihre Rechte gegenüber den Shop-Betreibern durchsetzen, gibt es nicht, denn sie sind nicht erreichbar. Zu guter Letzt können die Rechteinhaber gerichtlich gegen die Käufer von Markenfälschungen vorgehen.

Woran erkennen Sie Markenfälscher?

Online-Shops, die Markenfälschungen verkaufen, weisen typische Merkmale auf: Sie bieten jedes Produkt – zumeist auch überall vergriffene Ware – zu günstigen Preisen und stark rabattiert an. Angaben darüber, wer den Online-Shop betreibt, gibt es nicht. Felder, wie Über uns, Kontaktiere uns oder Impressum, führen auf eine Seite, die über keine näheren Angaben zum Shop-Betreiber verfügt. Die Informationen und Angaben der Markenfälscher sind zum Teil auf Englisch oder in sehr schlechtem Deutsch verfasst. Hinweise auf zwingende gesetzlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel das Rücktrittsrecht, gibt es nicht. Erkennen Sie bei einem Online-Shop diese Auffälligkeiten, ist es sinnvoll, wenn Sie ihn verlassen und bei einem anderem Anbieter einkaufen.

Weiterführende Informationen zu Markenfälschungen aus dem Internet finden Sie hier:
www.watchlist-internet.at/markenfaelschungen/

Abo-Fallen mit Kosmetika

Nutzer sehen Werbung für Kosmetika auf Sozialen Netzwerken. Sie interessieren sich für diese und rufen die genannte Website auf. Das Problem dabei ist, dass sie keine weiterführenden Angaben zum Produkt finden. Diese können sie erst sehen, wenn sie ihre persönlichen Daten bekannt geben. Die Bekanntgabe der Daten führt angeblich bereits zu einem gültigen Vertrag und zu einer Warenlieferung. Konsumenten erhalten monatlich die Ware und sollen für diese bezahlen, obwohl sie dem niemals zugestimmt haben. Eine Zahlungspflicht besteht nicht, denn die Abo-Fallen-Betreiber verstoßen gegen die sogenannte Button-Lösung. Sie sieht vor, dass die Schaltfläche, die zur entgeltlichen Bestellung führt, mit den Worten „Zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein muss. Andernfalls gibt es keinen Grund dafür, die geforderte Summe zu bezahlen.

Sie sind in die Falle getappt?

Wenn Sie ohne Vertragsabschluss Waren erhalten und diese bezahlen sollen, weisen Sie das Unternehmen daraufhin, dass Sie niemals eine Bestellung aufgegeben haben. Lassen Sie sich ein Rücksendeetikett zusenden und retournieren Sie die Kosmetika. Weigert sich das Unternehmen, der Aufforderung nachzukommen, können Sie die Ware behalten. Die Rechnung dafür müssen Sie nicht bezahlen.

Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier:
www.watchlist-internet.at/news/digital-sourcing-aps-liefert-ungewollte-ware/

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